309/A XXII. GP
Eingebracht am 04.12.2003
Dieser Text ist elektronisch
textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Antrag
der
Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dipl.Ing. Elke
Achleitner
und
Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude
und Woh-
nungsregister
(GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz,
mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude und Wohnungsregister
(GWR-Gesetz)
gschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel
1
Bundesgesetz
über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz)
Einrichtung
und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters
§1.(1)
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat für Zwecke der
Bundesstatistik,
Forschung
und Planung ein Gebäude- und Wohnungsregister einzurichten und zu
führen.
(2)
Das Register ist so einzurichten, dass die in der Anlage angeführten Merkmale
räumlich geglie-
dert
für Zwecke gemäß Abs. 1 ausgewertet werden können.
Begriffsbestimmungen
§
2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1.
Gebäude: Freistehende oder - bei zusammenhängender Bauweise - klar
gegeneinander abge-
grenzte
Baulichkeiten, deren verbaute Fläche mindestens 20 m2
beträgt;
2.
Wohnung; Baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung
selbständiger Teil eines Ge-
bäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet
ist, der Befriedigung eines individuellen Wohn-
bedürfnisses
von Menschen zu dienen;
3.
Adresse: Bezeichnung einer Örtlichkeit eines Grundstückes (Anlage,
Abschnitt A), eines Ge-
bäudes
(Anlage, Abschnitt B), einer Wohnung (Anlage, Abschnitt C).
Inhalt
des Gebäude- und Wohnungsregisters
§
3.
Das Register hat folgende Registereinheiten zu enthalten:
1.
Adressen der Grundstücke (Anlage, Abschnitt A);
2.
Adressen der Gebäude (Anlage, Abschnitt B);
3.
Adressen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt C);
4.
Beschreibungen der Gebäude (Anlage, Abschnitt D);
5.
Beschreibungen der Wohnungen (Anlage, Abschnitt E);
6.
Beschreibungen von Bauvorhaben (Anlage, Abschnitt F);
7.
Adressen von Nutzungseinheiten innerhalb von Gebäuden, die üblicherweise keinen
Wohnbe-
dürfnissen
dienen;
8.
Adressen von Arbeitsstätten ohne Gebäude;
9.
Adressen von Bauwerken im Sinne des Vermessungsgesetzes BGBl. Nr. 306/1968 und
deren
Beschreibungen.
Art
der Datenerhebung für das Gebäude- und Wohnungsregister
§
4.
(1) Die Daten für das Register gemäß § 3 sind auf folgende Arten zu
erheben:
1.
die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt A, B und C Z 1 durch Heranziehung der Daten
des
Adressregisters
gemäß § 9a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968;
2.
die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt C Z 2, Abschnitt D Z 1 bis 7 und 10,
Abschnitt E, Z 1, 2
und
6 und Abschnitt F durch Beschaffung von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden und
bei den
Bezirkshauptmannschaften,
soweit bei diesen in Wahrnehmung der gemäß Art. 118 Abs. 7 Bun-
des-Verfassungsgesetz
(B-VG) übertragenen Aufgaben der örtlichen Baupolizei derartige
Daten
angefallen
sind;
3.
die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 11 und Abschnitt E Z 7 durch
Heranziehung der
Daten
des Zentralen Melderegisters gemäß § 16 Meldegesetz 1981;
4.
die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 8 und 9 sowie Abschnitt E Z 3 bis 5
durch Heran-
ziehung
von Daten aus anderen statistischen Erhebungen oder durch freiwillige
Bekanntgabe der
Daten
durch die Gemeinde;
5.
die Merkmale zu den Registereinheiten gemäß § 3 Z 7 und 8 durch Heranziehung von
Daten
anderer
statistischer Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000
oder
durch
freiwillige Bekanntgabe der Daten durch die Gemeinde;
6.
die Merkmale gemäß Anlage, Abschnitt D Z 12 und 13 sowie die Merkmale zu den
Registerein-
heiten
gemäß § 3 Z 9 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten beim Bundesamt für Eich-
und
Vermessungswesen.
(2)
Soweit Daten gemäß Abs. 1 Z 1 nicht im Adressregister zur Verfügung stehen, sind
diese durch
Beschaffung
von Verwaltungsdaten bei den Gemeinden zu erheben.
(3)
Zur laufenden Ergänzung, Änderung und Berichtigung des Registers kann die
Bundesanstalt Da-
ten
aus statistischen Erhebungen und aus Registern gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz
sowie Daten heran-
ziehen,
die von den Gemeinden zu diesem Zweck bekannt gegeben worden sind.
(4)
Für Zwecke gemäß Abs. 3 hat der Bundesminister für Inneres der Bundesanstalt auf
deren Ver-
langen
in regelmäßigen Abständen Meldedaten, ausgenommen Identitätsdaten, aus dem
Zentralen Melde-
register
unentgeltlich zu übermitteln.
Bereitstellung
der Online-Applikation
§
5. Die
Bundesanstalt hat den nach diesem Gesetz zur Übermittlung von Register- und
Verwal-
tungsdaten
verpflichteten Stellen unentgeltlich eine geeignete Online-Applikation
(GWR-Online) für die
Übermittlung
der Daten zur Verfügung zu stellen. Die Online-Applikation hat auch die Führung
der not-
wendigen
Schlüssel für die eindeutige Identifizierung der Adressen, Gebäude und Wohnungen
sicher zu
stellen.
Pflichten
der Inhaber von Register- und Verwaltungsdaten
§
6.
(1) Über die
gemäß § 5 bereit gestellte Online-Applikation sind der Bundesanstalt auf
elektroni-
schem Wege
unentgeltlich zu übermitteln:
1. laufend
vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und
6
gemeinsam mit den vom Adressregister
vergebenen Adresscodes der Grundstücke und vergebe-
nen Adressnummern für
Gebäude;
2. laufend
von den Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2
und
Abs. 2;
3. in
regelmäßigen Abständen, zumindest monatlich, vom Bundesminister für Inneres die
Daten
gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4.
(2) Die
freiwillige Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 durch die
Gemeinden hat
ebenfalls über die
Online-Applikation gemäß § 5 zu erfolgen.
(3)
Innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hat
1.
das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Daten gemäß § 11 Abs. 3 Z 3
und
2.
der Bundesminister für Inneres die Daten gemäß § 11 Abs. 3 Z 4
auf
elektronischem Wege unentgeltlich der Bundesanstalt zu übermitteln.
Zugriffsrechte
zum Register
§
7.
Die
Bundesanstalt hat auf Verlangen den unentgeltlichen Online-Zugriff auf das
Register zur
Wahrnehmung
der gesetzlich übertragenen Aufgaben einzuräumen:
1. den
jeweiligen Gemeinden auf alle Daten des Registers , die ihre Gemeinde
betreffen;
2. den
jeweiligen Bezirkshauptmannschaften auf Daten des Registers, soweit dies zur
Wahrneh-
mung der gemäß
Art. 118 Abs. 7 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) übertragenen Aufgaben
der
örtlichen
Baupolizei erforderlich ist;
3.
dem Zentralen Melderegister alle Daten des Registers gemäß Anlage Abschnitt
C.
Anonymisierung
von Personenbezogenen Daten
§
8. Das Merkmal
gemäß Anlage, Abschnitt F, Z 4 ist unverzüglich nach Wegfall einer der
Voraus-
setzungen gemäß § 15 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz zu
löschen.
Erstellung
von Baustatistiken
§
9. (1) Die
Bundesanstalt hat auf Grundlage der Daten des Registers, zumindest
quartalsweise, eine
Statistik über
die Bautätigkeit zu erstellen und diese gemäß § 30 Bundesstatistikgesetz 2000,
BGBl.I
Nr.
163/1999, zu veröffentlichen.
(2)
Die Bundesanstalt hat den jeweiligen Gemeinden die ihren Bereich betreffenden
Daten der Bau-
statistik unentgeltlich zur Verfügung zustellen.
Verweisungen
auf andere Rechtsvorschriften
§
10. Soweit in
diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich
dieser
Verweis auf die
jeweils geltende Fassung.
Inkrafttreten,
Übergangsbestimmungen
§
11.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2004 in Kraft.
(2) Die Bundesanstalt hat
längstens bis 30. Juni 2004 das Register einzurichten und die
Online-
Applikation gemäß § 5 und den Online-Zugriffgemäß § 7 zur Verfügung
zu stellen.
(3) Die
Erstbefüllung
des Gebäude- und Wohnungsregisters hat zu erfolgen:
1. mit den Daten des
Verzeichnisses der Gebäudeadressen (Objektverzeichnisse) gemäß § 11
Volkszählungsgesetz 1980,BGBl. Nr.
199,
2. mit den Daten, die aufgrund
der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
über
statistische Erhebungen betreffend bestehende Gebäude und die darin
befindlichen Wohnungen
und sonstigen Räumlichkeiten, BGBl. II
Nr. 147/2001
(Gebäude- und Wohnungszählung 2001)
sowie die aufgrund der Verordnung des
Bundesministers für Bauten und Technik über wohnbau-
statistische Erhebungen BGBl. Nr. 342/1979 in der
Fassung BGBl. II
Nr. 324/1998
erhoben wur-
den,
3. mit jenen Daten des
Grenzkatasters gemäß § 9a Vermessungsgesetz, die der Anlage, Abschnitt A
Z 5
bis 7 (mit Ausnahme der Postleitzahl), Abschnitt B Z 2 und 5 sowie Abschnitt DZ
12 und
13 entsprechen
und
4. mit den Daten der
Wohnungseinheiten verknüpft mit deren Identifikationsnummer des
Zentralen
Melderegisters.
(4) Die Inhaber von Register-
und Verwaltungsdaten haben ab der Verfügbarkeit der Online-
Applikation gemäß
§ 5 die Daten laufend zu übermitteln. Die Datenübermittlung durch den
Bundesminis-
ter für Innere (Zentrales Melderegister) und das Bundesamt für
Eich- und Vermessungswesen kann je
nach
Zweckmäßigkeit auch auf anderem elektronischen Wege erfolgen.
(5) Die Daten gemäß Anlage,
Abschnitt F, folgender Bauvorhaben sind bis 31. Mai 2005 der Bun-
desanstalt online zu
übermitteln:
1. Bauvorhaben mit Wohnungen,
die vom 1. Jänner 2003 bis zur Verfügbarkeit der Online-
Applikation projektiert oder erstellt worden
sind;
2. Bauvorhaben ohne Wohnungen,
die vom 16. Mai 2001 bis zur Verfügbarkeit der Online-
Applikation projektiert oder erstellt worden
sind.
Vollziehung
§
12.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
1.
hinsichtlich des § 4 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2 der
Bundesminister für Inneres;
2.
im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Anlage
A.
Merkmale von Grundstücksadressen:
1.
Bezeichnung der politischen Gemeinde;
2.
Bezeichnung der Ortschaft;
3.
Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden);
4.
die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u.a.);
5.
die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n) auf die sich die Adresse
bezieht;
6. die
repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz
der
Adresse;
7.
Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie
Vulgo- und Hof-
namen;
8.
Angabe, ob die Adresse für Wohnzwecke geeignet ist;
9.
Weitere Adressen, die für das Grundstück vergeben wurden.
B.
Merkmale von Gebäudeadressen:
1.
Adressdaten des Grundstückes, auf dem sich das Gebäude befindet;
2. die repräsentative Koordinate im
System der Landesvermessung als räumliche Referenz des
Gebäudes;
3.
weitere Adressen, die für das Gebäude vergeben wurden;
4.
Angabe, ob die Gebäudeadresse für Wohnzwecke geeignet ist;
5.
Angabe über die Funktion des Gebäudes;
6.
Angaben der Gemeinde zu weiteren Nutzung des Gebäudes (§ 9a Abs. 2 Z 6
Vermessungsge-
setz), wenn
vorhanden;
7.
Bezeichnung des Gebäudes wie Haus, Stiege, Pavillon, Parzelle u.
dgl.
C.
Merkmale von Wohnungsadressen:
1.
Adressdaten des Gebäudes, in dem sich die Wohnung befindet;
2. die Tür- oder Top-Nummer oder
ersatzweise eine sonstige nähere Lagebestimmung innerhalb des
Gebäudes.
D.
Gebäudemerkmale:
1.
Koordinaten der Baufläche nach den Feststellungen der Gemeinde;
2.
Fläche des Gebäudes nach den Feststellungen der Gemeinde;
3.
Gebäudekategorie;
4.
Gebäudeeigentümertyp;
5.
Bauperiode;
6.
Gebäudestatus;
7.
Geschossanzahl ohne Keller- und Dachgeschoss;
8.
Anschluss an Wasserleitungs- bzw. Kanalnetz und Gasnetz;
9.
Art der Beheizung und Energiekennzahl;
10.
die Gesamtnutzfläche des Gebäudes sowie die verschiedenen Zwecken dienenden
Flächen im
Gebäude in
Quadratmetern;
11.
Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren) Wohnsitze;
12.
Koordinaten der Baufläche nach den Feststellungen des Bundesamtes für Eich- und
Vermes-
sungswesens;
13.
Fläche des Gebäudes nach den Feststellungen des Bundesamtes für Eich- und
Vermessungswe-
sens.
E.
Wohnungsmerkmale:
1.
Nutzfläche der Wohnung;
2.
Zahl der Wohnräume der Wohnung;
3.
Ausstattung der Wohnung;
4.
Art der Beheizung der Wohnung;
5.
Rechtsverhältnis an der Wohnung;
6.
Nutzungsart;
7.
Anzahl der Hauptwohnsitze und der (weiteren) Wohnsitze.
F.
Merkmale von Bauvorhaben:
1.
Adressdaten des Grundstückes, Gebäudes und/oder der Wohnung, wo das Bauvorhaben
durchge-
rührt wird;
2.
Baubewilligungsdatum;
3.
Fertigstellungsdatum;
4.
Name und die Anschrift des Bauherrn;
5.
Rechtsnatur des Bauherrn;
6.
Baumaßnahme (Neu-, An- und Zubau);
7.
Daten gemäß Abschnitt D Z 1 bis 4, 7 und 10 sowie Abschnitt E Z 1, 2 und
6;
8.
Anzahl der projektierten Wohnungen im Gebäude;
9.
Fläche einer gleichzeitig errichteten, frei stehenden Privatgarage.
Artikel
2
Änderung
des Vermessungsgesetzes
Das
Vermessungsgesetz (VermG), BGBl. Nr.
306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl.I
Nr. 136/2001,
wird wie folgt geändert:
1.
§ 8 lautet:
„§
8.
Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
1.
zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke,
2. zur
Ersichtlichmachung der Benützungsarten, Flächenausmaße und sonstigen Angaben zur
leich-
teren
Kenntlichmachung der Grundstücke und
3. zur
Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und
der
darauf
befindlichen Gebäude."
2.
§ 9 Abs. 1
lautet:
„(1)
Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem
Grundstücksverzeichnis
(Abs. 3) und
dem Adressregister (§ 9a). Er ist, soweit technisch möglich,
automationsunterstützt zu fuh-
ren
(Grundstücksdatenbank)."
3.
§ 9 Abs. 4 lautet:
„(4)
Die näheren Vorschriften über den Umfang und die technische Ausstattung der
Grundstücksda-
tenbank
hinsichtlich des technischen Operats und des Grundstücksverzeichnisses erlässt
nach den Erfor-
dernissen der
Wirtschaftlichkeit und den technischen Gegebenheiten der Bundesminister für
Wirtschaft
und Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung. Hinsichtlich
des
Abs. 6 ist das
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler herzustellen."
4.
§ 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Im
Grenzkataster sind die Zählsprengel entsprechend der Mitteilung der
Bundesanstalt Statistik
Österreich
wiederzugeben."
5.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§
9a. (1) Das
Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von
Grundstü-
cken und
Gebäuden, die von der örtlich zuständigen Gemeinde vergeben wurden.
(2)
Eine geocodierte Adresse enthält folgende Angaben:
1.
die Bezeichnung der Gemeinde,
2.
die Bezeichnung der Ortschaft (soweit dies zur eindeutigen Adressierung nötig
ist),
3.
die Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden,
4.
die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer, u.a.),
5.
die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse
bezieht,
6. die
repräsentative Koordinate im System der Landvermessung als räumliche Referenz
der Adres-
se,
7. die
Postleitzahl und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der
Adresse, wie
Vulgo- und
Hofnamen,
8.
die Eignung für Wohnzwecke,
9.
von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben und
10.
den vom Adressregister vergebenen Adresscode.
(3)
Für jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Abs. 2 erfassten Adresse befindet,
sind im Adressre-
gister weiters
folgende Angaben einzutragen:
1. die
Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere numerischen
Bezeichnung
betreffend das
einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon, eine Parzelle ua.,
2. die
repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz
des
Gebäudes,
3.
allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben
wurden,
4.
allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinn des § 2 Z l1GWR-Gesetz,
BGBl.I
Nr.
xxx/200x,
5. die
Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesministers für
Wirtschaft und
Arbeit nach
Abs. 4
6.
allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde,
7. von
der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Z 8
oder 9 fallen,
8.
die Eignung für Wohnzwecke,
9.
allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen und
10.
die vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer.
(4) Die
näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters und
über Inhalt
und Struktur
der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit
und Rich-
tigkeit der
erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der
Wirtschaftlichkeit und
des jeweiligen
Standes der Technik der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch
Verordnung.
Hiebei ist hinsichtlich des Abs. 3 Z 4 das Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler und hinsichtlich des
Abs. 2 Z 8 und
Abs. 3 Z 8 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres
herzustellen."
6.
§ 10 lautet:
„§
10. (1) Im
Grenzkataster sind für Grundstücke unter Verwendung der in den Z 1 bis 8
festgeleg-
ten
Bezeichnungen die Benützungsarten einzutragen:
1.
Bauflächen
2.
landwirtschaftlich genutzte Grundflächen
3.
Gärten
4.
Weingärten
5.
Alpen
6.
Wald
7.
Gewässer
8.
Sonstige
(2) Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann mit Verordnung Mindestflächen für
auszu-
weisende
Benützungsarten festlegen sowie eine weitere Unterteilung und nähere
Beschreibung der in
Abs. 1
genannten Benützungsarten vornehmen. Maßgeblich sind hiefür der jeweiligen Stand
von Wissen-
schaft und
Technik sowie die Erfordernisse der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit im
Sinne der
Bedürfnisse von
Verwaltung und Wirtschaft."
7.
Dem §13 werden folgende Abs. 4 und 5
angefügt:
„(4)
Ändert sich das Festpunktfeld durch Anpassung an einen übergeordneten
Bezugsrahmen oder
ergibt sich im
Zuge der Arbeiten gemäß § 1 Z 1 eine Änderung in den Unterlagen für die
Festpunkte so
ist dies keine
Berichtigung im Sinne des Abs. l1 Die Koordinaten der Grenzpunkte sowie die
Geocodie-
rungen der
Adressen werden in diesem Fall von Amts wegen mit Verordnung des Bundesamts für
Eich-
und
Vermessungswesen geändert.
(5)
Die Verordnung nach Abs. 4 ist im „Amtsblatt für das Vermessungswesen"
kundzumachen.
Nach
Inkrafttreten der Verordnung ist diese im Grundstücksverzeichnis anzumerken.
Nach erfolgter Be-
richtigung des
Grenzkatasters ist die Anmerkung zu löschen."
8.
§ 14 Abs. 1
lautet:
„(1)
Die Daten des Grenzkatasters sind öffentlich mit Ausnahme der im § 9a Abs. 2 Z 8
und 9 und
§ 9a Abs. 3 Z
6, 7 und 8 enthaltenen melderelevanten Angaben."
9.
§
44
Abs.
3
lautet:
„(3)
Die Gemeinden haben dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 8 und die in §
9a Abs. 3
Z 1 bis 5 und 7
genannten Adressdaten zu melden; die in § 9a Abs. 2 Z 9 und in § 9a Abs. 3 Z 6,
7 und 9
bezeichneten
Angaben können von den Gemeinden zusätzlich gemacht werden. Die Meldung hat
jeweils
umgehend nach
der Vergabe oder Änderung einer Adresse im Sinne des § 9a Abs. 1 zu erfolgen.
Für die
Meldung ist die
gemäß § 5 GWR-Gesetz unentgeltlich zur Verfügung gestellte
Adress-GWR-Online-
Applikation,
beziehungsweise die darin enthaltene Datenschnittstelle zu verwenden. Durch die
Meldung
sind alle
bundesgesetzlichen Meldepflichten der Gemeinden, die die bloße
Zurverfügungsstellung von
authentischen
Adressdaten im Sinne des § 9a betrifft, erfüllt."
10.
§46 lautet:
„§
46. Den
Finanzämtern sind Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis im Wege der
automations-
unterstützten
Datenverarbeitung zu übermitteln. Diese Auszüge sind vor Übermittlung mit den
wirtschaft-
lichen
Einheiten des Grundbesitzes im Sinne des Bewertungsgesetz 1955 BGBl. Nr.
148/1955 idgF
BGBl.I
Nr. 71/2003 zu
verknüpfen, soweit diese von den Finanzämtern bekannt gegeben
werden."
11.
Der erste Satz des § 47 Abs. 1 lautet:
„§
47. (1) Für die
Ausstellung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Auszüge und für
Amtshandlun-
gen nach Abs.
2 Z 3 sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister
für
Wirtschaft und
Arbeit entsprechend dem dadurch entstehenden Aufwand in Bauschbeträgen durch
Ver-
ordnung
festzusetzen sind."
12.
Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
„§
47a (1) Jedermann
kann kostenlos aus dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 4, 6, 7
und
10 und § 9a
Abs. 3 Z 1 bis 3, 5 und 9 genannten Daten einer einzelnen Adresse abfragen. Die
Aufzeich-
nung von
Abfrageergebnissen zum Zweck der kommerziellen Verwertung, insbesondere durch
Weiterga-
be an Dritte,
ist unzulässig.
(2)
Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister, die über Abs. 1, erster Satz,
hinausgehen, sowie
die
unmittelbare Einsicht in das technische Operat oder das Grundstücksverzeichnis
gemäß § 14 Abs. 4
und 6
unterliegen einem Kostenersatz.
(3)
Keine Kostenersatzpflicht für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister nach
Abs. 2 besteht
- sofern damit
nicht die Weitergabe an Dritte für kommerzielle Zwecke verbunden ist - für
Abfragen
durch
1.
Behörden, soweit die Abfrage zur Wahrnehmung einer der Behörde gesetzlich
übertragenen
Aufgabe
erforderlich ist,
2. die
Bundesanstalt Statistik Österreich für statistische Zwecke und
3.
Feuerwehren und Rettungsdiensten für Aufgaben des Krisenmanagements und des
Einsatz- und
Retrungswesens.
(4)
Die aufgrund des Kostenersatzes nach Abs. 2 für Abfragen und Auszüge aus dem
Adressregister
erzielten
Einnahmen sind zweckgebunden für den Ausbau und die Verbesserung des Registers
und die
Abgeltung der
durch die Geocodierung den Gemeinden zusätzlich entstandenen Aufwendungen zu
ver-
wenden."
13.
Dem §57 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) §
8, § 9 Abs. 1, 4 und 6, die §§ 9a
und 10, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 1, § 44 Abs. 3, § 46,
§ 47
Abs. 1 erster Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I
Nr. xxx/200x,
treten am 1. März 2004
in Kraft.
Zugleich tritt der Anhang in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer
Kraft. § 47a
Abs. 1 und 3,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I
Nr. xxx/200x,
tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft."
14.
Der § 59 Abs. l lautet:
„(1)
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs.
4, 49, 50,
53 bis 56 und
58 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 9a Abs.
3 Z 4 und
des § 44 Abs. 3
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 1 Z 10 und des § 9a
Abs. 2
Z 8 und Abs. 3
Z 8 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der
§§ 46
bis 48 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§5 Abs. 1, 3
und 4, 7, 9
Abs. 6 und 7, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 2, 45, 47 Abs. 3 und 52 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz und
hinsichtlich der §§ 14 und 48 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Lan-
desverteidigung
betraut."
In
formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine
erste Lesung dem
Verfassungsausschuß
zuzuweisen.
Begründung
Allgemeiner
Teil:
Zu Artikel l
(Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister):
Probleme:
Statistische
Großzählungen, wie zuletzt im Jahr 2001, sollen in Zukunft durch
Registerzählungen ersetzt
werden. Voraussetzung hierfür bilden bereits das
beim Bundesminister für Inneres eingerichtete Zentrale
Melderegister
(§ 16 Meldegesetz) und das gemäß § 10 Bildungsdokumentationsgesetz von der
Bundesan-
stalt
Statistik Österreich zuführende Bildungsstandregister. Um die Großzählung als
Registerzählung
fuhren zu
können, bedarf es noch des Gebäude- und Wohnungsregisters.
Registerbasierte
Zählungen sind nicht nur wesentlich kostengünstiger, sie belasten auch nicht die
Bevöl-
kerung und die
mit der Zählungsabwicklung betrauten Organe, wie insbesondere die
Gemeinden.
Weiters kann
das Effizienzpotential
von E-Government nur dann ausgeschöpft werden, wenn für elektro-
nisch
abgewickelte Verfahren inhaltlich richtige Daten zur Verfügung stehen, die
mehrfache „händische"
Rückfragen
überflüssig machen. Derzeit gibt es kein Verzeichnis von authentischen
Grundstücks- und
Gebäudebezeichnungen;
diese sind von den Gemeinden zu vergeben. Viele für E-Government in
Frage
kommende Anwendungen bauen auf raumbezogenen Adressen auf. Es besteht
daher ein gesamtstaatli-
ches Interesse am Aufbau eines authentischen
Adressregisters, das allen Behörden als Basis für ihre E-
Government-Anwendungen
zur Verfügung stehen soll. Ein derartiges Adressregister soll im
Grenzkatas-
ter durch
Änderung des Vermessungsgesetzes eingerichtet werden. Die Änderung des
Vermessungsgeset-
zes soll im
Rahmen der parlamentarischen Behandlung der Regierungsvorlage für ein
E-Government-
Gesetz (252 d.
B XXII
GP) erörtert
werden. Zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Daten des
Adress-
registers
bedarf es auch der Einrichtung eines Gebäude- und Wohnungsregisters, das
ansonsten jedoch
vornehmlich
statistischen Zwecken dient. Die Bundesregierung ging bei der Beschlussfassung
der Regie-
rungsvorlage für das E-Government-Gesetz
davon aus, dass bei der parlamentarischen Behandlung dieses
Gesetzesentwurfes
die notwendigen Initiativen für eine Ergänzung des Grenzkatasters durch ein
Adress-
register und
die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Einrichtung eines Gebäude- und
Wohnungsre-
gisters bei
der Bundesanstalt Statistik Österreich ergriffen werden (siehe
Protokollanmerkung zu Top 5
der 27. Sitzung
des Ministerrates am 28.10.2003).
Ziele:
Schaffung einer
gesetzlichen Grundlage zur Errichtung und Führung eines Gebäude- und
Wohnungsregis-
ters durch die
Bundesanstalt Statistik Österreich.
Inhalt:
Regelung
des Aufbaus und Inhalts des Registers;
Festlegung der Daten die im Register
zu führen sind;
Festlegung,
welche Verwaltungsdaten von welchen Verwaltungseinrichtungen für den Aufbau und
die
Führung des
Registers zur Verfügung zu stellen sind;
Normierung
der Zugriffsrechte zum Register.
Alternativen:
Durchführung
der Großzählung auf bisherige Art und Weise mit den damit verbundenen Nachteilen
(Be-
lastung der
Bevölkerung; höhere Kosten)
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
unmittelbaren
Finanzielle Auswirkungen:
Die
Kosten für die Errichtung und Führung des Gebäude- und Wohnungsregisters sind
von Bundesanstalt
Statistik
Österreich aus der Pauschalabgeltung gemäß 32 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000
zu decken.
Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf entsteht daher dem Bund
keine budgetäre Mehrbelastung. Im
Hinblick
darauf, dass bei Errichtung des Gebäude- und Wohnungsregisters in Hinkunft 2011
keine
„Großzählung"
im herkömmlichen Sinne durch Befragung der Bevölkerung mehr notwendig sein
wird,
ist mit einer
entsprechenden Budgeteinsparung zu rechnen (im Jahre 2001 betrugen die Kosten
für die
Gebäude- und
Wohnungszählung rund 42 Mio. ATS).
Bei den
bei der Erhebung mitwirkenden Gemeinden entstehen keine Mehrkosten, da sie
bereits bisher bei
den Erhebungen
im Bereich der Wohnbaustatistik mitgewirkt haben und die Wohnbaustatistik in
diesem
Gesetz
integriert wird; die Mitwirkung aber nicht ausgeweitet wurde.
Die
Online-Applikation für die Meldung der Daten durch die Gemeinden ist von der
Bundesanstalt Statis-
tik Österreich
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (siehe § 5). Außerdem steht den Gemeinden
ein
unentgeltlicher
Zugriff auf die sie betreffenden Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters zur
Verfü-
gung. Die Gemeinden kommen damit unentgeltlich zu umfangreichen
Informationen für ihre Planungs-
und Raumordnungsaufgaben. Die Gemeinde kann
die Applikation zur direkten Online-Eingabe (mittels
Internetbrowser) nutzen
oder die Daten mittels Schnittstelle liefern. Eventuell anfallende
Leitungskosten
(Übertragungskosten)
sind von den Gemeinden zu tragen. Falls die Gemeinde beabsichtigt, ihre
gemein-
deeigene Software und ihre gemeindeeigenen Datensysteme im Zuge
dieser Meldeverpflichtungen anzu-
passen,
umzugestalten oder anderweitig zu verändern, so hat sie die dafür anfallenden
Kosten selbst zu
tragen.
Die
Kosten hat die Bundesanstalt wie folgt angegeben:
- 2004: 1,7 Mio.
Euro
- 2005: 1,5 Mio.
Euro
- 2006: 1,2 Mio.
Euro
- 2007: 1,2 Mio.
Euro
Die
Entwicklungskosten von GWR-Online wurden bereits 2002 und 2003 von der
Bundesanstalt aus der
Pauschalabgeltung
getragen.
EU
Konformität:
Gegeben.
Kompetenzgrundlage:
Die
Zuständigkeit des Bundes zu diesem Gesetz ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z
13 B-VG („......
sonstige
Statistik,
soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient").
Zu Artikel 2
(Änderung des Vermessungsgesetzes):
Probleme:
Das
Adressregister gibt österreichweit authentisch alle von den Gemeinden vergebenen
Adressen wieder.
Damit soll es
die unterschiedlichen Adressbestände von Behörden, Ämtern und Unternehmen
ablösen und
in Zukunft die
Referenz der Adressen bezüglich Adressierbarkeit, Schreibweise,
Orientierungsnummem-
vergabe und
räumlicher Zuordnung bilden. Auf dem Adressregister bauen das Zentrale
Melderegister
(ZMR) und das
Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) auf. Auf elektronischem Wege soll eine
Einga-
beschiene für
die Gemeinden geschaffen werden, durch die sowohl an das Adressregister als auch
an das
geplante
Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt Statistik Österreich die
erforderlichen Daten
übermittelt
werden. Auch andere Register, die Adressdaten benötigen, sollen ihre
Informationen aus dem
Adressregister
beziehen. Damit soll auch die Arbeit der Verwaltungsbehörden vereinfacht,
effizienter
gestaltet und
redundante Datenhaltungen vermieden werden.
Im
Adressregister werden nicht nur die von den Gemeinden vergebenen Adressen
wiedergegeben, son-
dern auch die Geocodierung dieser Adressen als räumlicher
Bezug. Dieser Raumbezug wird in Zukunft
sowohl für
Anwendungen in der öffentlichen Verwaltung, im Rettungswesen und für das
Krisenmanage-
ment, als auch für private Anwender immer wichtiger. Die
Erstdatenerfassung hinsichtlich der Geocodie-
rung erfolgte
durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Zusammenarbeit mit den
Ge-
meinden. In
der Folge soll auch die Führung der Geocodierung automationsunterstützt durch
die jeweils
örtlich
zuständige Gemeinde erfolgen.
Mit der
Schaffung eines zentralen Adressregisters mit Geocodierung sollen die oben
angeführten Bedürf-
nisse abgedeckt
werden.
Ziele:
Schaffung
eines österreichweiten Registers authentischer Grundstücks- und
Gebäudeadressen.
Inhalt:
Regelung
des Inhalts eines Adressregisters innerhalb der Grundstücksdatenbank
Weg
der Ermittlung der dafür notwendigen Daten
Öffentlicher
Zugriff auf die Registerdaten
Kostentragungsregelungen
Alternativen
Kein
Bestand an authentischen Adressen und daher mangelnde Verlässlichkeit von
Adressdaten
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich
Keine
unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung; Verbesserung des
Wirtschaftstandorts Öster-
reich,
da authentische geocodierte Adressdaten in vielen Zusammenhängen dringend
benötigt werden
Finanzielle
Auswirkungen:
Die
voraussichtlichen Aufwendungen für die Realisierung der Einsichtnahme für alle
Behörden (vgl. § 47
a Abs. 3 ) stellen sich wie folgt dar:
Für die
Einrichtung der Online-Applikation für die Geocodierung sind einmalig 100.000
Euro
zu
veran-
schlagen.
Die
Aufwendungen für die Gewährung der Einsicht für "jedermann" (§ 47 a Abs. 1) sind
maßgeblich von
den allgemeinen
E-Government-Anforderungen sowie die Quantität der Abfragen abhängig
und
können
daher
derzeit seriöser Weise nicht angegeben werden.
EU-Konfomität
Gegeben
Kompetenzgrundlage
Die
Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung im vorliegenden Fall ergibt sich aus
Art 10 Abs. 1 Z 10
B-VG
(„Vermessungswesen").
Besonderer
Teil:
Zu Artikel 1
(Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister):
Zu
Art. 1 §1:
Das
Gebäude- und Wohnungsregister enthält keine Identitätsdaten von Personen.
Lediglich für Zwecke
der
Baustatistik werden Name und Adresse des „Bauherrn" erhoben (siehe Anlage,
Abschnitt F, Z 4).
Diese Daten
sind jedoch nach Erfüllung der statistischen Auskunftspflicht des „Bauherrn" im
Register zu
löschen (siehe
§ 8).
Die
Erstellung des Gebäude- und Wohnungsregisters kann auf dem bereits von der
Bundesanstalt seit
Jahren gemäß §
11 Volkszählungsgesetz 1980 geführten Gebäuderegister aufbauen. Es ist jedoch
not-
wendig, dieses
Register um die Einheiten „Wohnungen" und mit den wesentlichen Merkmalen von
Ge-
bäuden und
Wohnungen zu erweitern. Die Erstbefüllung des Registers erfolgt mit den im
Rahmen der
Großzählung
2001 durchgeführten Häuser- und Wohnungszählung erhobenen Gebäude- und
Wohnungs-
daten. Diese
Daten werden mit den Daten, die im Rahmen der laufenden Statistik über die
Baumaßnah-
men
(Bauvorhaben und Baufertigstellungsmeldung) erhoben werden,
fortgeschrieben.
Die
Gemeinden als Baubehörden erster Instanz werden verpflichtet, die Bauvorhaben
und Baufertigstel-
lungsmeldungen direkt in das Register über eine von der
Bundesanstalt kostenlos zur Verfügung gestellte
Online-Applikation
(GWR-Online) einzutragen (siehe § 6 Abs. 1 Z 2). Den Gemeinden erwachsen
damit
aber keine
weiteren inhaltlichen Meldeverpflichtungen, die über die bisherigen
Meldeverpflichtungen im
Rahmen der
Baustatistik hinausgehen. Da die von den Gemeinden einzutragenden Daten
Verwaltungsda-
ten sind,
gebühren den Gemeinden ebenso wenig Entschädigungen wie allen anderen Inhabern
von Ver-
waltungs- und Statistikdaten und Unternehmen, die ihre Daten im
Rahmen von statistischen Erhebungen
der
Bundesanstalt zu übermitteln haben.
Den
Gemeinden stehen alle von ihr gemeldeten Daten für eigene Zwecke zur Verfügung.
Sie werden
daher über
einen aktuellen und jederzeit direkt zugänglichen Datenbestand ihrer Gebäude und
Wohnun-
gen, sowie
deren Adressen verfügen. Die Daten werden den Gemeinden durch Einräumung eines
Online-
Zugriffs auf das Register zur Verfügung gestellt (siehe § 7 Z
1)
Das
Gebäude- und Wohnungsregister bildet die Basis für Statistiken über den Gebäude-
und Wohnungs-
bestand und
über die Baumaßnahmen (Baubewilligungs- und
Baufertigstellungsstatistik).
Die
Statistiken über die Baukosten und deren Finanzierung werden jedoch durch eigene
Erhebungen bei
den Bauherren
durchgeführt werden, wofür noch eine eigene Verordnung, basierend auf das
Bundesstatis-
tikgesetz
2000, durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erlassen sein
wird.
Das im
Grenzkataster vorgesehene Adressregister wird alle von den Gemeinden vergebenen
Adressen
von
Grundstücken und Gebäuden enthalten und damit einen österreichweiten
authentischen Adressenbe-
stand für die
Behörden, Verwaltung, Unternehmen und Öffentlichkeit bereitstellen. Zur
Verhinderung
einer
Doppelbelastung der Gemeinden im Hinblick auf Meldungen an das zu schaffende
Adressregister
und an das
Gebäude- und Wohnungsregister, aber auch aus Gründen der inhaltlichen Konsistenz
zwi-
schen
Grundstücken, den darauf befindlichen Gebäuden und deren Adressen, wird die
Applikation GWR-
Online sowohl
die Meldeschiene für das Gebäude- und Wohnungsregister als auch für das
Adressregister
sein. Damit
wird die erforderliche Konsistenz sicher gestellt, eine Doppelbelastung der
Gemeinden ver-
mieden und eine
insgesamt effiziente Vorgangsweise gewählt.
Die
statistischen Zwecke des Registers sind insbesondere:
-
Voraussetzung
für künftige Registerzählungen;
-
Basis für
Gebäude- und Wohnungsstatistik (einschließlich EU-Verpflichtungen im Hinblick
auf
Baubewilligungsdaten)
und damit Wegfall einer eigenen Erhebung.
Zu
Art. 1
§2 Z 1:
In
Wohnhausanlagen bzw. größeren Wohnobjekten gilt jedes Stiegen- oder Reihenhaus
als eigenes Ge-
bäude, unabhängig davon, ob die einzelnen Stiegenhäuser
untereinander verbunden sind oder nicht.
Auch bei Nichtwohngebäuden in
zusammenhängender Bauweise gilt jede klar abgegrenzte
Baulichkeit
als eigenes
Gebäude (Lagerhalle, Fertigungshalle etc.). Geschäftslokale, Lagerräume,
Werkstätten und
ähnliche Nutzungseinheiten, die innerhalb eines Gebäudes
untergebracht sind, zählen nicht als eigenes
Gebäude, auch
wenn sie einen eigenen unabhängigen Zugang von außen haben.
Nicht
als Gebäude zählen insbesondere:
-
Private
Garagen, wie bei Einfamilienhäusern, auch wenn die verbaute Fläche mehr als 20
m2 beträgt;
- Gebäude,
die militärischen Zwecken dienen;
- vorübergehend
errichtete Behelfsbauten;
- landwirtschaftliche
Nebengebäude.
Zu
Art. 1 § 2 Z 2:
Die
Begriffsbestimmung „Wohnung" wurde vom Wohnungseigentumsgesetz 2002,
BGBl
I Nr.
70,
(§2 Abs. 2
zweiter Satz) übernommen. Nicht als Wohnung zählen insbesondere:
- Ferienwohnungen in
gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben
- Personalzimmer
in gewerblichen Fremdenverkehrsbetrieben
- Einzelräume
in Heimen und Anstalten
Zu
Art. 1 § 2 Z 3:
Es
wird der Adressbegriff vom Vermessungsgesetz zugrunde gelegt.
Zu
Art. 1 § 3 Z 7:
Räumlichkeiten,
die keine Wohnungen im Sinne von § 2 Z 2 sind, gehen ins Register ein, weil sie
mitun-
ter im Zuge von Bauvorhaben in Wohnungen umgewandelt und/oder als
Wohnsitz (Unterkunft) gemeldet
werden oder weil sie Arbeitsstätten
sind.
Zu
Art. 1 §
3
Z
8:
Arbeitsstätten
ohne Gebäude sind etwa Steinbrüche, Kioske, Liftwarthäuschen u. ä..
Zu
Art. 1 § 3 Z 9:
Es sind
dies Bauten, die nicht der statistischen Gebäudedefinition entsprechen, wie
freistehende Privatga-
ragen, landwirtschaftliche Nebengebäude,
Trafohäuschen, Bildstöcke u dgl.
Zu
Art. 1 §4 Abs. 1 Z 2:
In
einigen Bundesländern wurde unter bestimmten Voraussetzungen die Zuständigkeit
der Gemeinden als
Baubehörde an die Bezirkshauptmannschaft übertragen.
Hauptsächlich trifft dies bei Bauvorhaben zu, bei
denen eine
gewerberechtliche Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft ohnedies
vorgesehen ist.
Die Errichtung allfälliger zusätzlicher Bauten wird dann auch
von der Bezirkshauptmannschaft
(mit)bewilligt. Derzeit existieren solche
Baudelegierungs-, Bauübertragungsverordnungen in Salzburg,
Steiermark,
Niederösterreich und Burgenland.
Zu
Art. 1 § 8:
Die von
der Gemeinde einzutragenden Daten des Namens und der Adresse des Bauherren dient
der
Durchführung der Baukostenstatistik, welche direkt beim Bauherrn erfolgt.
Diese Daten sind zu löschen,
sobald sie für die Durchführung dieser Statistik
nicht mehr benötigt werden.
Zu
Art. 1 § 11 Abs. 3 Z 1 und 2:
Die
Datenbasis für das gemäß diesem Gesetz einzurichtende Gebäude- und
Wohnungsregister bildet das
von der
Bundesanstalt Statistik Österreich bereits geführte Gebäuderegister (§11
Volkszählungsgesetz
1980). Dieses
enthält neben den adressbestimmenden Merkmalen jedoch keine Merkmale über die
Ge-
bäude selbst und die Wohnungen. Solche wurden zuletzt mit Stichtag 15.
Mai 2001 im Rahmen der Ge-
bäude- und
Wohnungszählung 2001 erhoben und seither durch die Meldungen über neue
Bauvorhaben
ergänzt. Werden diese Quellen für die Erstbefüllung
des Registers herangezogen, so kann den Gemeinden
ein weitgehend aktueller
Ausgangsbestand für die weitere Fortführung zur Verfügung gestellt
werden.
Zu Art. 1 §11
Abs. 4:
Mit
„laufend zu übermitteln" ist gemeint, dass der Datenbestand für das Meldewesen
und die EU-
statistischen Meldungen hinreichend aktuell sein muss. Es sollen
keine Meldevorgänge an einer neuen,
aber noch nicht ins GWR eingebrachten
Wohnungsadresse stattfinden und alle eröffneten Bauvorhaben
müssen in die
nächste EU-Meldung einfließen.
Zu Art. 1 §11
Abs. 5:
Aus der
EU-Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken, ABl. Nr. L
162 vom 5. Juni 1998,
S 1 (CELEX
Nr.31998R1156), ergibt sich die unmittelbare Verpflichtung der Mitgliedstaaten,
neben den
Daten über
Baubewilligungen von Wohnungen auch Nutzflächen von Nichtwohngebäuden nach
vorge-
gebenen Definitionen zu melden. Auf Grund der Verordnung BGBl.
II
Nr. 147/2001
wurden zum Stich-
tag der Volkszählung 2001 alle bestehenden Gebäude und die
darin befindlichen Wohnungen und sonsti-
gen
Räumlichkeiten in einer Vollerhebung erfasst. Seither wurde zwar die Errichtung
von Gebäuden mit
Wohnungen auf Grund der Wohnbaustatistikverordnung 1980
weiter erhoben, verpflichtend jedoch nur
bis zum Auslaufen dieser Verordnung
zum 31.12.2002. Gebäude ohne Wohnungen, die nachdem 15. 5.
2001 fertig
gestellt wurden, fehlen daher. Die Ausweitung auf Nichtwohngebäude erfolgt mit
dieser ge-
setzlichen
Bestimmung und hat zwangsläufig Nachmeldungen zurück bis zum Stichtag der GWZ
2001
zur
Folge.
Zu
Art. 1 Anlage, Abschnitt A bis C:
Die
Merkmale entsprechen den Merkmalen des Adressregisters gemäß § 9a
Vermessungsgesetz.
In Gebäuden mit nur einer Wohnung bzw. Nutzungseinheit ist
die Angabe gemäß Abschnitt C, Z 2
entbehrlich.
Zu
Art. 1 Anlage, Abschnitt D:
Koordinaten
der Baufläche (Z 1) sind die Gauß-Krüger-Koordinaten gemäß
Vermessungsverordnung
1994.
Gebäudekategorie
(Z 3) folgt der Gliederung der "Klassifikation der Bauwerke" (CC -
Classification of
Constructions)
der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung.
Derzeit
gelten Wohngebäude, Wohngebäude von Gemeinschaften, Hotels, Gasthöfe, Pensionen
und ähn-
liche Gebäude, Büro- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Groß- und
Einzelhandel, Gebäude des Ver-
kehrs- und
Nachrichtenwesens, Industrie- und Lagergebäude, Gebäude für Kultur- und
Freizeitzwecke
sowie des
Bildungs- und Gesundheitswesens, Gebäude für sonstige Zwecke jeweils als
Gebäudekatego-
rie.
Beim
Gebäudeeigentümertyp (Z 4) wird zwischen_Privatperson(en), Bund, Land, Gemeinde,
andere öf-
fentliche
Körperschaften, Gemeinnützige Bauvereinigung, Sonstige Unternehmen (wie AG,
GmbH,
Bank), und
andere Eigentümer (z.B. Verein) unterschieden.
Das
Merkmal gemäß Z 6 - Gebäudestatus (projektiert/erstellt/abgebrochen) - ergibt
sich aus den Bautä-
tigkeitsmeldungen
(Baubewilligung, Baufertigstellung, Baueinstellung) und Veränderungsmeldungen
der
Gemeinden
(Löschung, Berichtigung eines Gebäudes bzw. einer damit verbundenen
Adresse).
Zu
Art. 1 Anlage, Abschnitt E:
Statistisches
Datenmaterial über die Größe der Wohnungen (Anzahl der Wohnräume insbesondere
in
Zusammenhang
mit der Wohnnutzfläche) ist neben internationalen Anforderungen auch in
Österreich für
wohnbaupolitische
Entscheidungen von großer Bedeutung.
Bei der
Ausstattung der Wohnung (Z 3) ist Küche/Kochnische, Bad/Dusche, WC und
Wasseranschluss
anzugeben.
Bei der
Art der Beheizung der Wohnung (Z 4) wird zwischen Fernheizung oder Blockheizung,
Hauszent-
ralheizung,
Gaskonvektor, Elektroheizung (fest angeschlossen), Wohnungszentralheizung
(Etagenhei-
zung) und
Einzelofen unterschieden.
Beim
Rechtsverhältnis an der Wohnung wird zwischen Eigenbenützung durch
Gebäudeeigentümer (Ei-
genheime),
Eigenbenützung durch Wohnungseigentümer (Eigentumswohnungen), Hauptmiete
(ein-
schließlich
Nutzungswohnungen von Genossenschaften), Dienst- oder Naturalwohnung und
sonstiges
Rechtsverhältnis
(Untermieter, Benützung ohne Entgelt durch Verwandte des Hauseigentümers
etc.)
unterschieden.
Bei
der Nutzungsart (Z 6) ist anzugeben, ob eine Nutzungseinheit als Wohnung oder
als Arbeitsstätte
genutzt wird.
Es wird zwischen Wohnung, Wohnung und gleichzeitig Arbeitsstätte, Arbeitsstätte
und
sonstige
Räumlichkeiten unterschieden.
Zu
Art. 1 Anlage, Abschnitt F:
Als
Baubewilligungsdatum (Z2) gilt das Datum, ab dem mit dem Bau begonnen werden
darf, dies richtet
sich nach den jeweiligen landesrechtlichen
Bauvorschriften.
Bei
der Rechtsnatur des "Bauherrn" (Z
5) wird zwischen physischer oder juristischer Person unterschie-
den.
Unter
Baumaßnahme ist Neubautätigkeit, Schaffung von zusätzlichen Wohnungen bei
bestehenden Ge-
bäuden durch
An-, Auf- oder Zubau, An-, Auf- oder Zubau bei bestehenden Gebäuden ohne
gleichzeitige
Schaffung von zusätzlichen Wohnungen (falls bekannt bzw.
bewilligungspflichtig) und der Abriss von
Gebäuden zu
verstehen.
Zu
Artikel 2 (Änderung des Vermessungsgesetzes):
Zu
Art. 2 Z 1 (§ 8):
Der
Grenzkataster beinhaltet derzeit österreichweit einheitlich Grundstücksadressen
und damit eine Vor-
stufe der
georeferenzierten Adressen. Das Adressregister soll daher, da es geocodierte
Adressen beinhal-
tet und damit
den Raumbezug für jede Adresse schafft, im Rahmen des Grenzkatasters als eigenes
Regis-
ter geführt
werden. Die Adresse ist als räumliches Objekt definiert, das sich auf ein oder
mehrere
Grundstücke
bezieht. Ein Grundstück kann eine oder mehrere Adressen haben (ein Grundstück
liegt an
der Kreuzung
zweier Straßen).
Der
Systematik des Grenzkatasters folgend ist die Führung der geocodierten Adressen
als Ersichtlichma-
chung zu
bezeichnen. Dies bedeutet auch, dass eine Haftung für allfällig unrichtige
Adressen oder Geo-
codierungen
nicht zum Tragen kommt.
Das
Adressregister wird als Datenbank im Rahmen der Grundstücksdatenbank geführt.
Die Verpflichtung
zur Führung
des Adressregisters ist in der allgemeinen Führungsverpflichtung des
Grenzkatasters im § l
VermG
enthalten.
Zu
Art. 2 Z 2 (§ 9 Abs. 1):
Der
Grenzkataster wird um das Adressregister erweitert.
Die
Wortfolge "soweit technisch möglich" berücksichtigt, dass nicht alle
Bestandteile des Grenzkatasters
automationsunterstützt geführt werden müssen.
Das analoge Archiv des technischen Operates wird der-
zeit aus
technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht automationsunterstützt geführt.
Das Adressregis-
ter ist jedenfalls automationsunterstützt zu
führen.
Zu
Art.2
Z
3(§
9
Abs.4):
Die
bisherige Verordnungsermächtigung für die Grundstücksdatenbank wurde präzisiert
und hinsichtlich
der
Einvemehmensregelung für den § 9 Abs. 6 ergänzt.
Zu
Art. 2 Z 4 (§ 9 Abs. 6):
Schafft
die gesetzliche Basis für die seit Jahren geübte Praxis, dass im Grenzkataster
auch die Zählspren-
gel gemäß § 6
des Volkszählungsgesetzes 1980 wiedergegeben werden.
Zu
Art. 2 Z 5 (§ 9a):
Der neu
eingefügte § 9a soll insbesondere die Inhalte und die Anforderungen an das
neugeschaffene Ad-
ressregister
beschreiben.
Das
Adressregister (Abs. 1) ist die österreichweit einheitliche Beschreibung und
Darstellung von Adres-
sen mit
bundeseinheitlichen, fortlaufenden und nichtsprechenden (aus der Zahlenfolge
selbst kann kein
Rückschluss auf
eine Systematik der Vergabe gezogen werden) Schlüssel (Adresscode und
Adressnum-
mer).
Die
Ortschaft (auch Bezirk in Wien) gemäß § 9a Abs. 2 Z 2 muss nur angegeben werden,
wenn es in
einer Gemeinde
mehrere Straßen gleichen Namens in verschiedenen Ortsteilen (Bezirken/Wien)
gibt.
Der
Begriff Orientierungsnummer gemäß § 9a Abs. 2 Z 4 umfasst nicht nur die
Hausnummern, sondern
auch
Konskriptionsnummer und Textadressen (z.B. Schotterwerk mit Grundstücksnummer).
Die Orien-
tierungsnummer kann sich aus mehreren Teilen zusammensetzen (z.B.
von 21 bis 25; 39 a). Damit wird
die kleinste
Einheit beschrieben, die von der Gemeinde mit Bescheid vergeben
wird.
Für
jede Adresse wird gemäß § 9a Abs. 2 Z 6 eine Koordinaten im System der
Landesvermessung (z.B.
ausgewählt mit
dem Internetbrowser aus der Digitalen Katastralmappe), das von der Gemeinde
gesetzt
oder verändert
werden kann, als Georeferenzierung und damit als Raumbezug geführt.
Gemäß §
9a Abs. 2 Z 7 ist von der Gemeinde für jede Adresse die zugehörige Postleitzahl
anzugeben;
anlässlich der
Erstbefüllung des Adressregisters erfolgt dies automationsunterstützt
zentral.
Der
Vulgoname (§ 9a Abs. 2 Z 7) wird automationsunterstützt zentral aus der
zugehörigen Einlagezahl
des Grundbuchs
hinzugefügt.
Der
Hofname (§ 9a Abs. 2 Z 7) kann von der Gemeinde zum leichteren Auffinden von
Gehöften (z.B. für
nicht örtliche Rettungsdienste) im Adressregister geführt
werden.
Die
Gemeinde kann gemäß § 9a Abs. 2 Z 8 angeben, ob diese Adresse für Wohnzwecke
geeignet ist.
Damit soll das
Adressregister auch Basis für alle Meldungen ins zentrale Melderegister nach dem
Melde-
gesetz
werden.
Die
Gemeinde kann gemäß § 9a Abs. 2 Z 9 auch gemeindespezifische Angaben, wie einen
lokalen Ad-
ressschlüssel,
fuhren.
Der
siebenstellige Adresscode gemäß § 9a Abs. 2 Z 10 wird automatisch vom
Adressregister pro Adresse
vergeben. Es
gibt nur einen Adresscode pro Orientierungsnummer, auch wenn sich mehrere
Gebäude auf
einer Adresse
befinden. Eine bestehende Adresse kann in mehrere aufgeteilt werden (zB
Hauptstr. 19
wird geteilt in
19a und 19b), wobei für neu entstehende Adressen neue Adresscodes vergeben
werden.
Die Tiefe der
Gliederung kann gemeindeunterschiedlich sein.
Mit
dem Abs. 3 werden die Fälle abgedeckt, in denen auf einem Grundstück ein oder
mehrere Gebäude
errichtet sind. Insbesondere im ländlichen Raum kann es auch
Gebäude geben, die keinen Adressbezug
haben.
Für
den Fall, dass es nach § 9a Abs. 3 Z 1 mehrere Gebäude auf einer Adresse gibt,
wird jedes einzelne
näher
beschrieben (z.B. mit Haus 1, Stiege 10, Pavillon 3, Parzelle 47,
ua).
Für
jedes Gebäude wird zusätzlich zur Adresse gemäß § 9a Abs. 3 Z 2 ein
Koordinatenpaar im System
der
Landesvermessung (z.B. ausgewählt mit dem Internetbrowser aus der Digitalen
Katastralmappe), das
von der
Gemeinde gesetzt oder verändert werden kann, als Georeferenzierung und damit als
Raumbezug
geführt. Meist
wird der Raumbezug der Adresse mit dem Raumbezug eines Gebäudes
zusammenfallen.
Da ein
Gebäude mehrere Adressen haben kann, wenn es z.B. von zwei Straßenzügen umgeben
ist, wurde
mit § 9a Abs. 3
Z 3 diesem Umstand Rechnung getragen.
Gemäß §
9a Abs. 3 Z 4 sind die Eigenschaften eines Gebäudes (Wohnhaus, Lagerhalle usw.)
aus einer
Liste der
Statistik Austria auszuwählen, die dem Sinne des § 2 Gebäude- und
Wohnungsregister (GWR)
Gesetz
entspricht. An diese Auswahl ist der Zugang zum GWR gekoppelt. Des weiteren wird
die Adress-
nummer der
Objektnummer des GWR gegenübergestellt. Es kann aber auch Gebäude geben, die
im
Grenzkataster
enthalten sind, die aber zur Zeit nicht statistisch erfasst werden (z.B.
Garagen).
Nach §
9a Abs. 3 Z 5 werden die möglichen Funktionen eines Gebäudes (Feuerwehrhaus,
Gemeindeamt
usw.) in einer
Verordnung festgelegt. Hiebei werden internationale Vorgaben, aber auch Wünsche
der
österreichischen
Raumordnungskonferenz berücksichtigt.
Die
Gemeinde kann nach § 9a Abs. 3 Z 6 weitere beschreibende Einträge über das
Gebäude machen.
Die
Gemeinde kann gemäß § 9a Abs. 3 Z 7 auch gemeindespezifische Angaben zum
Gebäude, wie einen
lokalen
Gebäudeschlüssel, führen.
Ob das
Gebäude für Wohnzwecke geeignet ist, kann von der Gemeinde gemäß § 9a Abs. 3 Z 8
angeben
werden.
Der §
9a Abs. 3 Z 9 ermöglicht der Gemeinde nähere Angaben für das Meldewesen zu
machen. So kann
für allfällige Tür- oder Topnummern ein Wertebereich
eingetragen werden (z.B. 1bis 10), damit ist indi-
rekt die Anzahl der
Wohnungseinheiten festgelegt, die im Wohnungsregister des GWR abgebildet
wer-
den. Die
Gültigkeit einer Meldung im ZMR kann auf diesen Wertebereich referenzieren (eine
Anmeldung
könnte dann nur
an einer Tür- Topnummer erfolgen, die im Wertebereich liegt). Damit soll eine
Konsis-
tenz der
Datenbestände Adressregister, ZMR und GWR hinsichtlich der Wohnungen ermöglicht
werden.
Nach §
9a Abs. 3 Z 10 wird pro Gebäude auf einer Adresse (Adresscode) ein dreistelliger
Subcode verge-
ben.
Der
Adresscode zusammen mit dem Subcode ergibt die Adressnummer, die im Register für
jedes Gebäu-
de geführt
wird.
Mit der
Verordnungsermächtigung und den Einvernehmensregelungen mit dem Bundeskanzler
und dem
Bundesminister
für Inneres (Abs. 4) soll sichergestellt werden, dass die Identität der
Schlüssel zwischen
Adressregister,
GWR und ZMR erhalten bleibt. Es darf weder eine Eintragungen ins GWR noch ins
ZMR
geben, wenn es keine dazugehörige Adresse bzw. Adresse mit Gebäude
gibt..
Zu
Art. 2 Z 6 ( § 10):
Bisher
waren die Benützungsarten und deren Mindestflächen im Anhang des VermG geregelt.
Da für das
Adressregister
eine Gebäudedefinition festzulegen ist, wären in der Folge auch die restlichen
Benüt-
zungsarten und
Nutzungen zu definieren, da die derzeit geltende gesetzliche Regelung nicht mehr
den
Anforderungen
an einen Mehrzweckkataster entspricht.
Die im
Grenzkataster einzutragenden Benützungsarten sind aus dem bisherigen Anhang
entnommen. Die
nähere
Beschreibung der im Grenzkataster einzutragenden Benützungsarten, deren weitere
Unterteilung
sowie die
jeweils auszuweisende Mindestfläche soll in Hinkunft mit Verordnung festgelegt
werden. Da-
bei sind die
Bedürfnisse der unterschiedlichen Verwender des Grundkatasters (wie z.B. der
Raumord-
nung, der
Land- und Forstwirtschaft sowie der Finanzverwaltung) entsprechend zu
berücksichtigen.
Zu
Art. 2 Z 7 (§ 13 Abs. 4 und 5):
Sowohl
die Ermittlung der Koordinaten der Grenzpunkte der Grundstücksgrenzen als auch
die Koordina-
ten der Geocodierung der Adressen werden im Grenzkataster vom
staatlichen österreichischen Festpunkt-
feld
abgeleitet. Durch die Verbesserung der Messmethoden und Anpassungen an
übergeordnete Systeme
kann es zu
Änderungen der Koordinaten des Festpunktfeldes kommen. Diese Neubestimmungen
oder
Neurechnungen
im Festpunktfeld bewirken eine Änderungen der Koordinatenwerte der Grenzpunkte
der
Grundstücke und der Geocodierung der Adressen, ohne dass Grenzpunkte in
der Natur geändert werden.
Um diese rein
technisch bedingten Änderungen ohne Erlassung von Einzelbescheiden in einer
verwal-
tungsökonomischen
Weise umzusetzen, wird die Möglichkeit geschaffen, diese Änderungen von
Amts
wegen mittels
Verordnung durchzuführen.
Zu
Art. 2
Z
8
(§
14
Abs. 1):
Auf
Grund des Datenschutzgesetzes 2000 können die Zitate des Datenschutzgesetzes
entfallen. Weiters
ist in dieser
Bestimmung festgelegt, welche Angaben des Adressregisters nicht öffentlich
sind.
Zu
Art. 2 Z 9 (§ 44 Abs. 3):
Die
Gemeinde hat unmittelbar nach Vergabe oder Änderung einer Adresse diese mittels
Online-Eingabe
(im
Internetbrowser) oder
über eine definierte Datenschnittstelle(z.B. XML) samt deren
Geocodierung
dem
Adressregister zu übermitteln. Mit der gültig abgeschlossenen Meldung an das
Adressregister ist
jede Meldeverpflichtung der Gemeinden gegenüber dem Bund
bezüglich Adressen insbesonders dem
GWR und ZMR
erfüllt. Andere Register des Bundes greifen auf die Daten des Adressregisters
zu. Derzeit
bestehende
Mehrfachmeldungen können daher im Sinne der Verwaltungsökonomie
entfallen.
Zu
Art. 2 Z 10 (§ 46):
Für
die bestehende langjährige Praxis, der Übermittlung der Auszüge aus dem
Grundstücksverzeichnis
nach
Einheitswertaktenzahlen wird die entsprechende legistische Grundlage
geschaffen.
Zu
Art. 2 Z 11 (§
47
Abs. 1):
Aus
systematischen Gründen wird aus dem ersten Satz des Abs 1 die unmittelbare
Einsicht in den Grenz-
kataster gemäß
§ 14 Abs. 4 und 6 herausgenommen und in den neuen § 47 a eingegliedert. Sowohl
die
Einsicht in
den Grenzkataster als auch der Zugang zum Adressregister unterliegen einem
Kostenersatz,
der im Rahmen
der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes vorgeschrieben wird.
Zu
Art. 2 Z 12 (§ 47a):
Dieser
Paragraph regelt insbesondere den Zugang zum Adressregister.
Grundsätzlich
ist davon auszugehen, dass die Daten des Adressregisters nicht physisch bei den
nutzenden
Behörden
gespeichert werden, da dies den Prinzipien der Einzigartigkeit und Authentizität
widersprechen
würde.
Ausnahmen davon stellen etwa Vorsorgemaßnahmen für Krisenfalle dar.
Einzelabfragen
sollen für jedermann (Abs. l)mit allgemeinen und räumlichen Suchkriterien in
einem
eingeschränkten
Rahmen kostenlos möglich sein. Die Abfrageergebnissen dürfen aber nicht
kommerziell
verwertet
werden - weder innerbetrieblich noch extern. Insbesondere dürfen die Daten
selbst oder daraus
abgeleitete
Produkt nicht entgeltlich an Dritte weitergegeben werden.
Die
Daten des Adressregisters sollen für Behörden aller Gebietskörperschaften,
soweit dies zur Wahr-
nehmung ihrer
gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kostenlos zugänglich sein
(Abs. 3).
Eine
(entgeltliche, aber auch unentgeltliche) Weitergabe der Daten des
Adressregisters an Dritte zur
kommerziellen
Nutzung ist damit aber nicht gestattet. Den Gemeinden ist es aber unbenommen,
die Ad-
ressen ihres Gemeindegebietes ohne Adresscode an Dritte auf eigene
Rechnung abzugeben. Feuerwehren
und
Rettungsdienste dürfen die Daten des Adressregisters für Feuerwehr- und
Rettungseinsätze, für Ü-
bungen, aber
nicht kommerziell nutzen (z.B. Krankentransportwesen).
Gemäß
Abs. 4 soll ein Teil der Einnahmen den Gemeinden als Abgeltung der für die
Geocodierung der
Adressen
entstandenen Aufwendungen zukommen. Der andere Teil der Einnahmen soll
zweckgebunden
für den Ausbau
und die Verbesserung des Systems verwendet werden, um die Zielsetzungen dieses
E-
Government-Instruments
optimal umzusetzen.
Zu
Art. 2 Z 13 (§ 57 Abs. 4):
Das
Gesetz tritt mit 1.3.2004 in Kraft. § 47 a Abs. 1 (kostenlose Einsicht für
jedermann) und § 47 a
Abs. 3 treten
mit 1.1.2005 in Kraft.
Diese
spätere Inkrafttreten ist einerseits erforderlich, die entsprechenden Backoffice
Bereiche des Adress-
registers
einzurichten, anderseits um den Gemeinden Zeit einzuräumen, die zentrale
Erstbefüllung des
Adressregisters
mit den lokalen Datenbeständen zu harmonisieren.
Da das
geplante Adressregister im GWR der Bundesanstalt Statistik Österreich
eingerichtet hätte werden
sollen und
nicht für jedermann frei zugänglich gewesen wäre, muss erst die Verfügbarkeit
der technischen
Einrichtungen
für die Abgabe sichergestellt werden.
Sollte
die technische Infrastruktur vor dem 1.1. 2005 verfügbar sein, wird ein
Probebetrieb insbesonders
für die im §
47a Abs. 3 genannten Personengruppen und Behörden, aufgenommen
werden.
Sollte
das Adressregister befüllt sein, können Auszüge aus dem Adressregister auch
schon im Probebe-
trieb
abgegeben werden.